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Einhebung: Unbilligkeit
•Die Einhebung der (vollen) Abgabenschuldigkeiten kann unbillig sein, wenn im Rahmen eines allgemeinen, quotenmäßigen Forderungsverzichtes (Ausgleiches) ein Verzicht auf die Abgabenforderungen zur Sanierung des Unternehmens mit beitragen kann. – (§ 236 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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