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Nahe Angehörige: Dienstverhältnis
•Bei Dienstverhältnissen zwischen nahen Angehörigen – dem ist das vorliegende Verhältnis zwischen der Gesellschaft und einem maßgeblich beteiligten Gesellschafter gleichzusetzen – ist nur eine Entlohnung in der Höhe anzuerkennen, wie sie unter Gesichtspunkten der Qualität und Quantität des Arbeitnehmers auch zwischen Fremden üblich wäre. – (§ 20 EStG 1972), (Abweisung)
(, 0238, 0239)