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SWK 20, 15. Juli 2000, Seite R 63

Nahe Angehörige: Dienstverhältnis

Bei Dienstverhältnissen zwischen nahen Angehörigen – dem ist das vorliegende Verhältnis zwischen der Gesellschaft und einem maßgeblich beteiligten Gesellschafter gleichzusetzen – ist nur eine Entlohnung in der Höhe anzuerkennen, wie sie unter Gesichtspunkten der Qualität und Quantität des Arbeitnehmers auch zwischen Fremden üblich wäre. – (§ 20 EStG 1972), (Abweisung)

(, 0238, 0239)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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