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SWK 20, 15. Juli 2000, Seite R 63

Haftung für Umsatzsteuer

Nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 91/13/0037, ist das Verschulden eines Vertreters im Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer (und den dementsprechenden Nebengebühren) wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohn- und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen. – (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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