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Haftung für Umsatzsteuer
•Nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 91/13/0037, ist das Verschulden eines Vertreters im Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer (und den dementsprechenden Nebengebühren) wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohn- und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen. – (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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