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bau aktuell 5, September 2019, Seite 202

Die irrtümlich bezahlte Rechnung

Rechtsfragen zur Rückforderung bei Irrtümern bei der Überweisung

Christoph Wiesinger

Es ist nicht der Regelfall, aber dennoch kann es vorkommen. Jemand bezahlt eine Rechnung irrtümlich zweimal oder macht bei der Überweisung einen Fehler, der zu einer Überzahlung führt. Solange der Bereicherte kooperativ ist, lässt sich ein solcher Fehler leicht korrigieren. Im Folgenden soll aber die Rechtslage nüchtern dargestellt werden.

1. Begriff der irrtümlich bezahlten Rechnung

Die „irrtümlich bezahlte Rechnung“ ist kein juristischer Fachausdruck und es soll an dieser Stelle auch gar nicht der Versuch unternommen werden, einen solchen zu schaffen. Hier soll nur der mögliche Sachverhalt, um den es im Folgenden geht, erläutert werden.

Unter irrtümlich bezahlter Rechnung soll hier verstanden werden, dass jemand eine Rechnung in der Annahme bezahlt, er habe diese noch nicht bezahlt. Diesem Fall ist jener gleichzuhalten, in dem er irrtümlich mehr leistet. Jemand möchte zB 1.000 € überweisen, vertippt sich aber und überweist 10.000 €. In beiden Fällen zahlt er irrtümlich mehr, als er müsste, ohne dass sich an den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften etwas ändert. Irrtümlich bezahlt ist eine Rechnung in diesem Sinn auch dann, wenn die Zahlung an einen anderen erfolgt als an den Gläubige...

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