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SWK 20, 15. Juli 2000, Seite 63
Getränkesteuer Stmk.
•Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung in einer Getränkesteuerangelegenheit. – (§ 211 LAO Stmk.), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
( u. v. m.)