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Vorsteuerabzug auf Reparaturen beim Leasing
Vom Bestandgeber beauftragte Reparaturen gelten als für den Bestandnehmer erbracht
Im Rahmen eines Bestandvertrages wird dem Mieter die Nutzung der Sache gestattet. Das Risiko des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung der Sache trägt der Vermieter als Eigentümer der Sache. Beim Finanzierungsleasing haftet jedoch oftmals der Leasingnehmer vertraglich für diese Schäden. Umsatzsteuerlich hat üblicherweise der vorsteuerabzugsberechtigte Vermieter den Reparaturauftrag erteilt. Der Mieter musste daher nur den Nettoschaden ersetzen. Seit langem war strittig, ob die Erbringung der Reparaturleistung eine Leistung an den Leasingnehmer darstellt, die wiederum der Umsatzsteuer zu unterziehen war. Auswirkungen hatte dies freilich nur beim Leasing an Private, die jedenfalls nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, an unecht befreite Unternehmer und bei der Miete von PKW und Kombis, da diese i. d. R. nicht als für das Unternehmen angeschafft gelten, sodass auch für Unternehmer kein Vorsteuerabzug besteht (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG).
Mit BGBl. I Nr. 29/2000 wurde § 12 Abs. 2 um eine Z 4 ergänzt, wonach Reparaturleistungen fiktiv als an den Leasingnehmer ausgeführt gelten. Die Neuregelung, die ganz offensichtlich grundsätzliche Fehler in sich trägt, soll nach Darstellung der Rechtsentwicklu...