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Nutzungseinlagen in Körperschaften
Entscheidung der FLD für Tirol, Berufungssenat, vom
Zur Frage der steuerlichen Anerkennung von so genannten Nutzungseinlagen in Körperschaften liegt noch keine Rechtsprechung des VwGH vor (vgl. Erk. v. , 93/14/0187 f. und v. , 94/15/0160 u. a.), doch bestanden schon im Geltungsbereich des EStG 1972 bzw. des KStG 1966 Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gerichtshof der Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofs anschließen wird (vgl. Erk. v. , 2620/77, und v. , 84/13/0188; Bruckner, Handbuch der Betriebsaufspaltung und Betriebsverpachtung, Wien 1986, 363). Dieser hatte die Einlagefähigkeit von Nutzungen, z. B. die zinslose Überlassung von Geld (wie im Berufungsfall), mangels Vorliegens eines bewertungsfähigen Wirtschaftsguts verneint. Mit dem Beschluss des Großen Senats vom , GrS 2/86 (BStBl. 1988 II 348) ist er bei seiner bisherigen Ansicht verblieben. Die österreichische Finanzverwaltung hat sich dieser Ansicht angeschlossen (ÖStZ 1986, 88).
Beurteilung im Geltungsbereich des EStG bzw. KStG 1988
Nach herrschender Ansicht und Verwaltungspraxis sind so genannte Nutzungseinlagen auch nach dem Inkrafttreten des EStG 1988 bzw. KStG 1988 als steuerlich unbeachtlich anzusehen (RdW 1996, 507; SWK-Heft 23/24/1998, Seite S 512; RdW 1999, 755; R&R, F...