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SWK 20, 15. Juli 2000, Seite S 515

Familienbesteuerung 1999 verfassungskonform?

Entscheidung der FLD für Vorarlberg vom

(R.K.) Die Berufungswerberin beantragte im Rechtsmittelweg die Berücksichtigung der Unterhaltslasten für ihre beiden Kinder bzw. die Bemessung der Einkommensteuer nach ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit. „Ermittelt nach den Regeln der zivilrechtlichen Unterhaltsbemessung" bezifferte sie die ihr im Streitjahr 1999 erwachsenen diesbezüglichen Lasten mit 155.415 S. Zu diesem Betrag gelangte sie unter Anwendung der so genannten Prozentsatzmethode. Die Berufungsführerin wies ausdrücklich darauf hin, dass sich die Berufung nur gegen die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes richte.

Dem mit der Berufungswerberin in aufrechter Ehe zusammenlebenden Ehegatten wurden im Streitjahr für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder Transferzahlungen in Höhe von 53.700 S (Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge) gewährt (wobei er in seinem Besteuerungsverfahren die Berücksichtigung der ihm erwachsenen Unterhaltslasten im Ausmaß von 279.520 S begehrte). Darüber hinaus nahm die jüngere Tochter an der Schulbuchaktion teil, im Rahmen derer ihr Bücher im Wert von 3.427 S, verbunden mit der Verpflichtung zur Tragung des 10%igen Selbstbehaltes, überlassen ...

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