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Verschmelzungsmehrwert nicht als Firmenwert abschreibbar
Verschmelzungsmehrwert nicht als Firmenwert abschreibbar (§ 1 Abs. 3 StruktVG und § 3 Abs. 2 UmgrStG)
Entsteht bei einer Verschmelzung ein Verschmelzungsmehrwert als Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der übernehmenden Gesellschaft an der übertragenden Gesellschaft und dem Buchwert des Reinvermögens bei der übertragenden Gesellschaft, so können auch bei Verschmelzungen auf betrieblicher Grundlage Buchverluste wegen § 1 Abs. 3 StruktVG steuerlich nicht berücksichtigt werden. Daher kann auch der in der Handelsbilanz aktivierte Verschmelzungsmehrwert nicht als Firmenwert abgeschrieben werden ().