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Eigentumswohnung und Liebhaberei
Eigentumswohnung und Liebhaberei (§ 2 EStG)
Der VwGH nimmt den absehbaren Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, mit 20 Jahren an. Dieser Zeitraum von 20 Jahren ist sowohl für den überschaubaren Zeitraum als auch für den üblichen Kalkulationszeitraum der Liebhaberei-VO 1990 anzusetzen ().