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SWK 20, 15. Juli 2000, Seite K 15

Antiquitätenhandel als Liebhaberei

Antiquitätenhandel als Liebhaberei (§ 2 Abs. 2 EStG)

Der Bfr. hat in den Jahren 1981 bis 1983 eine 400 m2 große Villa errichtet, um dort einen Antiquitätenhandel zu führen. Bis 1986 wurden Verluste von insgesamt 1,5 Mio. S erzielt und 1988 und 1989 je ein Gewinn von 200.000 S. Ende 1998 wurde der Betrieb mit einem Aufgabeverlust eingestellt. In den Betrieb wurden 5,6 Mio. S eingelegt. Da nach Prognoserechnungen erst nach 20 Jahren ein Gesamtgewinn erzielbar wäre, wurde Liebhaberei angenommen. Der VwGH betont, dass bei gewerblichen Tätigkeiten ein Zeitraum von 20 Jahren nicht mehr absehbar sei, weil unter Berücksichtung der Einlage von 5,6 Mio. S dem für das Vorliegen erwerbswirtschaftlich geprägter Tätigkeiten kennzeichnenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zum erwirtschafteten Ertrag nicht zureichend Rechnung getragen worden ist ().

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