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Verdeckte Einlage
•Eine unklare Vertragsgestaltung, nämlich keine Vereinbarung über Rückzahlung bzw. Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung (verdeckte Einlage) vorliegt. – (§ 299 BAO), (Abweisung)
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