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SWK 11, 10. April 2000, Seite R 34

Modejournalistin: Betriebsausgaben

Bei einer Modejournalistin sind Aufwendungen insbesondere für Kleidung, Accessoires, Reinigung und Kosmetika nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988)

„Eine modebewusste, elegante, geschmackvolle oder auch nur besonders dezente Kleidung ist in vielen Berufen erforderlich, um den Vorstellungen der Kunden und Geschäftspartner von Gediegenheit und Seriosität gerecht zu werden. Dies gilt für die Verkäuferin (den Verkäufer) in einer Boutique oder einem Juweliergeschäft ebenso wie für Angehörige von beratenden Berufen, deren Kunden (Klienten) auf ein besonderes gepflegtes Äußeres, insbesondere auf gute Kleidung, Wert legen. Ziel der beruflichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist zweifellos, möglichst viele Menschen modebewusst zu machen und sie zu veranlassen, sich selbst entsprechend zu kleiden. Dass sie dabei gewissermaßen eine Vorbildfunktion ausübt, lässt weder ihrer Kleidung noch den dazu getragenen Accessoires eine andere Beurteilung zukommen als jene, die für Kleidung und Accessoires ihrer beruflichen Zielgruppe zutreffend ist. Dass aber die im Privatleben getragene Kleidung und die Accessoires der 'Schönen und Reichen' dem Begriff der bürgerlichen Kleidung und damit dem ...

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