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SWK 11, 10. April 2000, Seite R 34

Verfahren: Säumniszuschlag

Das Zinsverbot des § 58 Z 1 KO bezieht sich nur auf Zeiträume nach Eröffnung des Konkurses und steht aus diesem Grund einer vor Konkurseröffnung eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entgegen. – (§ 217 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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