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Verfahren: Säumniszuschlag
•Das Zinsverbot des § 58 Z 1 KO bezieht sich nur auf Zeiträume nach Eröffnung des Konkurses und steht aus diesem Grund einer vor Konkurseröffnung eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entgegen. – (§ 217 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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