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SWK 11, 10. April 2000, Seite K 10

Wiederaufnahme von Amts wegen

Wiederaufnahme von Amts wegen (§ 289, § 303 BAO)

Abgabenbehörden 2. Instanz sind nicht berechtigt, den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund durch einen anderen – ihrer Meinung nach zutreffenden – zu ersetzen. Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens ist es daher zu überprüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme aus anderen Gründen zulässig ist. Liegt daher der vom Finanzamt vorgenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme auf gar keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss die Berufungsbehörde den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufheben. Am Finanzamt liegt es dann, ob es etwa von der Berufungsbehörde entdeckte andere Wiederaufnahmegründe aufhebt und zu einer (auch) neuerlichen Wiederaufnahme heranzieht ().

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