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Haftung Geschäftsführer
Haftung Geschäftsführer (§ 9 BAO)
Waren Abgaben bereits im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich, dann schließt dies die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung der Abgaben Verpflichteten aus. Waren daher zu diesem Zeitpunkt keine Mittel für Gehälter und Mieten mehr vorhanden und wurde eine Räumung der Geschäftsräumlichkeiten angestrebt, dann besteht keine Haftung ().