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SWK 11, 10. April 2000, Seite K 9

Leistungsort bei Schirennsportleiter

Leistungsort bei Schirennsportleiter (§ 1 Abs. 1 UStG)

Aufgabe eines Trainers im Spitzensport ist es, dass er auf Grund eines Gesamtkonzeptes die sportlichen Leistungen der zu Trainierenden optimiert. Daher kann das dafür bezahlte Pauschalhonorar nicht in einzelne Teilleistungen (Relation zwischen den Trainingstagen in Österreich und denen im Ausland) aufgeteilt werden, sondern es ist zu beurteilen, was nach der Verkehrsauffassung der wesentliche Teil der Leistung ist und wo er erbracht worden ist ().

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