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SWK 11, 10. April 2000, Seite K 7

Antrag auf AfA von fiktiven Anschaffungskosten

Antrag auf AfA von fiktiven Anschaffungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 8 b EStG)

Der Antrag auf Berechnung der AfA von den fiktiven Anschaffungskosten ist im ersten Jahr der Einkunftserzielung nach unentgeltlichem Erwerb zu stellen. Über diesen Antrag ist aber nicht bescheidmäßig abzusprechen, wenn z. B. im ersten Jahr mangelsS. K 8 Einkommens kein Einkommensteuerbescheid zu erlassen ist. Daher ist ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der AfA abzuweisen ().

Anmerkung: Der Bfr. hat ab 1989 Einkommensteuererklärungen abgegeben und dabei die AfA vom Einheitswert berechnet. Als er auf den Fehler aufmerksam gemacht wurde, versuchte er Ende 1994 noch für 1988 eine Erklärung mit Berechnung der AfA von den fiktiven Anschaffungskosten einzureichen, was die Finanz infolge der mit eingetretenen Bemessungsverjährung nicht akzeptierte. Nach dem VwGH-Erk. wäre dies nicht erforderlich, denn wenn über den Antrag nicht bescheidmäßig abzusprechen war, dann konnte der Bfr., da er für das erste Jahr noch keine Erklärung abgegeben hatte, diesen Antrag jederzeit nachholen.

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