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Rückstellung für Abschlusskosten
•Bei der Ermittlung des Übergangsgewinnes(-verlustes) ist die Bildung einer Rückstellung für Abschlusskosten (Übergangsbilanz) zulässig. – (§ 4 Abs. 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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