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Stille Beteiligung: Einkunftsquelle?
•Bei der Frage, ob eine stille Beteiligung als Einkunftsquelle anzusehen ist, ist allein entscheidend, ob die Beteiligung Aussicht auf einen Totalüberschuss innerhalb einer Zeitspanne hat, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. – (§ 2 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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