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Sonderausgaben: Versicherungsprämien
•Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien zu den dort näher bezeichneten Versicherungen als Sonderausgaben nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde; für das (kumulative) Erfordernis eines inländischen Geschäftsbetriebes im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte bietet der Wortlaut der Bestimmung keinen Anhaltspunkt. – (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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