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GlücksspielG: Lottokonzession
•Eine aufrechte Lottokonzession und die Bestimmungen über die Erteilung der Konzession nach § 14 GSpG könnten allenfalls Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft diskriminieren, nicht jedoch Unternehmen mit Sitz im Inland. – (§ 14 Glücksspielgesetz), (Abweisung)
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