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LandschaftsschutzG Vbg.
•Auch wenn es sich um eine flussbauliche Maßnahme handelt, liegt eine Abbauanlage vor, wenn damit eine zweckorientierte und damit in Zusammenhang stehende organisierte Gewinnung von (hier:) Sand verbunden ist; eine derartige Entnahmestelle ist daher als bewilligungspflichtige Bodenabbauanlage i. S. d. § 13 LSchG anzusehen. – (§ 20 Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz), (Abweisung)
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