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SWK 2, 10. Jänner 2000, Seite S 57

Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien 1999 auf Grund des StRefG 2000

Auf Grund des StRefG 2000 werden die LStR 1999 in folgenden Punkten geändert:

RZ 358 bis 366 zu § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988: Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten

RZ 442 bis 457 zu § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988: Renten und dauernde Lasten als Sonderausgaben

RZ 661 zu § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988: Bezugsumwandlungen bei direkten Pensionszusagen

RZ 759 bis 762 zu § 26 Z 7 lit. a EStG 1988: Bezugsumwandlungen bei Pensionskassenbeiträgen

RZ 769 und 770 zu § 33 Abs. 3 EStG 1988: Allgemeiner Absetzbetrag

RZ 774 zu § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988: Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag

RZ 1114 a zu § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988: Hälftesteuersatz für Bezüge im Rahmen von
Sozialplänen

1. Aus- und Fortbildungskosten

1.1 Änderung der RZ 358 der LStR 1999 Begriffsdefinitionen

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicherS. S 58Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (). Auf Grund der bis 1999 geltenden Rechtslage abzugsfähige Fortbildungskosten sind daher auch weiterhin abzugsfähig (ausgenommen Zweitstudium).

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.

Abzugsfähigkeit von Ausbildungskos...

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