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Haftung Getränkesteuer
•Erfolgt die Abgabe von Getränken oder Speiseeis in einem Pachtbetrieb, so haftet im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses der Verpächter neben einem allfälligen früheren Pächter für Abgabenbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung des Pächters liegenden Kalenderjahres entfallen, wobei die Haftung dann nicht eintritt, wenn der Verpächter den Beginn des Pachtverhältnisses innerhalb von 2 Wochen der Gemeinde nachweislich mitteilt. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde eine – mögliche – Kenntnis des Sachverhaltes hat, der Haftungsausschluss ist ausdrücklich an die nachweisliche Mitteilung des Beginnes bzw. der Beendigung des Pachtverhältnisses geknüpft. – (§ 4 Getränkeabgabegesetz 1978, LGBl. für Kärnten), (Abweisung)
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