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Unbilligkeit
•Nach ständiger Judikatur des VwGH ist eine Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte. – (§ 236 BAO), (Abweisung)
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