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Missbrauch
•Vermietet der Arbeitnehmer ein ihm gehörendes Einfamilienhaus oder eine ihm gehörende Eigentumswohnung dem Arbeitgeber und bekommt er diese(s) vom Arbeitgeber wieder als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so wird durch einen solchen Vorgang – wie von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeräumt wird – der Missbrauchstatbestand i. S. d. § 22 BAO erfüllt. – (§ 22 BAO), (Abweisung)
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