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Weitgehende Zulässigkeit von Befristungen bei Mietverträgen
Neue Befristungsmöglichkeiten traten mit 1. 7. 2000 in Kraft
Die zulässige Befristung bei Geschäftsräumlichkeiten war nach der bisherigen Rechtslage nur sehr eingeschränkt möglich:
a. Bei Hauptmietverträgen über einen Wirtschaftspark oder einen Teil desselben. Ein Wirtschaftspark ist gemäß § 1 Abs. 5 MRG definiert als eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften, in denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe betrieben werden (§ 29 Abs. 1 Z 3 lit. a 1. Fall MRG alt).
b. Bei einem Hauptmietvertrag für einen nach dem ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel errichteten Mietgegenstand (§ 29 Abs. 1 Z 3 lit. a 2. Fall MRG alt).
S. W 84c. In einem Hauptmietvertrag in einem Mietgegenstand, an dem Wohnungseigentum bestand (§ 29 Abs. 1 lit. d MRG alt).
d. Halbjahresmietverträge (§ 1 Abs. 2 Z 3 lit. a MRG). Diesfalls gilt das MRG überhaupt nicht. Diese Regelung bleibt auch nach der neuen Rechtslage aufrecht.
e. Bei Untermietverträgen war eine Befristung von maximal 5 Jahren möglich (§ 29 Abs. 1 lit. e MRG).
Bei Wohnungen waren Befristungen schon bisher in relativ weitem Umfang möglich (vgl. § 29 Abs. 1 lit. b und lit. c MRG alt).
Die neue Rechtslage für Geschäftsräumlichkeiten
Mit der Wohnrechtsnovelle 2000 wurden die Möglichkeiten für Befristungen insbesondere für Geschäftsräumlichkeiten deutlich erwe...