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Ermäßigter Steuersatz
•Die aus Anlass der Beendigung der Tätigkeit als Notar von der Unterstützungseinrichtung der in der österreichischen Notariatskammer vereinten Notariatskammern gewährte „Beisteuer" stellt keine freiwillige Zuwendung dar, die weder zum Übergangs- noch zum Veräußerungsgewinn gehört, der ermäßigte Steuersatz ist nicht anzuwenden. – (§ 37 EStG 1988), (Abweisung)
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