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Nachsicht der Abgabeneinhebung
•Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Frage der Nachsicht ausgeführt hat, ist die Einhebung einer aushaftenden Abgabenschuld sachlich nicht unbillig, wenn diese Abgabenschuld ganz allgemein auf Grund genereller Normen entstanden ist; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die sich aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Besteuerung von Fällen je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach der Änderung verwirklicht worden sind, zwar subjektive Härten darstellen können, aber in allen gleichen Lagen und damit allgemein eintreten. – (§ 236 BAO), (Abweisung)
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