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Gemeinnützigkeit
•Der VwGH sieht keinen Anlass, die Verfolgung der berufsständischen Interessen der Zahnärzte und Dentisten im Gegensatz zur Verfolgung anderer berufsständischer Interessen als gemeinnützigen Zweck anzusehen. – (§ 34 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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