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Artikel IXÄnderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997, BGBl. I Nr. 79/1998, BGBl. I Nr. 32/1999 und BGBl. I Nr. 106/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998 sowie BGBl. I xxx/2000 wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird der Ausdruck „8,3 vH" durch den Ausdruck „8,2 vH" ersetzt.
EB: Der Prozentsatz des Höchstbetrages der Landesumlage wird entsprechend der Erhöhung der Gemeindeanteile um den Getränkesteuerausgleich reduziert, weil auch die Einnahmen der Getränkesteuer bisher nicht Teil der Bemessungsgrundlage waren.
FA: Gespräche mit Experten der Länder und der Gemeinden zum vorliegenden Gesetzesvorschlag ergaben modifizierte Einschätzungen der Aufkommenserwartungen im Jahr 2000 gegenüber den bisherigen Berechnungsgrundlagen. Diese Werte sollen als Grundlage für die Aufteilung im und für das Jahr 2000 herangezogen werden.
Für die Folgejahre ergeben sich – rebus sic stantibus – für das FAG 2001
folgende Hundertsatzverhältnisse:
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Umsatzsteuer | 67,423 | 18,341 | 14,... |