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SWK 16, 1. Juni 2000, Seite T 90

Artikel VIIIÄnderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 78 Abs. 2 wird der Betrag von „10 000 S" durch den Betrag von „15 000 S" ersetzt.

EB: Durch die vorgeschlagene Regelung soll der Rahmen im § 78 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 neu festgesetzt werden, innerhalb dessen die in einer Verordnung der Bundesregierung zu erlassenden Tarife festzusetzen sind.

2. In § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit in Kraft."

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