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Artikel VII Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 41 lautet:
„§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 EUR je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1.000 S je Hektoliter.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
2. die bei +20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
145 EUR je Hektoliter. Für in Z 1 und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2.000 S je Hektoliter."
EB: Diese Steuersatzanhebung wird wegen der Anhebung der Alkoholsteuersätze erforderlich. Bestimmte Zwischenerzeugnisse erreichen beinahe den Alkoholgehalt einer vergleichbaren Spirituose. Zur Hintanhaltung von Missbräuchen durch Markteinführung spirituosenähnlicher Zwische...