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Artikel IVÄnderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom , deutsches RGBl. I. S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 lautet die Überschrift: „Steuerschuldner, Steuerschuld".
2. In § 25 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)" vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung."
EB: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 6/99 u. a., die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 3 Kapitalverkehrsteuergesetz, die ausdrücklich anordnet, dass auch bedingte Anschaffungsgeschäfte als Anschaffungsgeschäfte gelten, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung des § 25 Abs. 2 zweiter Satz soll klargestellt werden, dass bei solchen auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichteten Vertr...