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SWK 16, 1. Juni 2000, Seite T 85

Artikel IIIÄnderung des Gebührengesetzes 1957

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird in der Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt:

„26. Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung."

2. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 wird in der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 angefügt:

„24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung."

S. T 86EB: Mit dieser Regelung sollen Eingaben und Zeugnisse im Zusam...

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