SWK 16, 1. Juni 2000, Seite T 81
Artikel IIÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c lautet:
„c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des
Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an
– die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen
diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen
Einrichtungen sowie deren Mitglieder, und
– die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte
der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses
Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser
Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder
Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung
dienen.
Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden
Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer
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