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SWK 18, 20. Juni 2000, Seite R 60

Säumniszuschlag: Festsetzung

Im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist es richtig, dass im Fall einer Umbuchung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung – sofern bereits ein Guthaben entstanden ist – eintritt; dies setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO enthält nämlich – neben der grundsätzlichen Aussage, dass die Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art zur Entrichtung von Abgaben darstellt – ausschließlich eine Regelung zur Frage, an welchem Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen Abgaben als entrichtet gelten. – (§ 217 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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