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Säumniszuschlag: Festsetzung
•Im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist es richtig, dass im Fall einer Umbuchung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung – sofern bereits ein Guthaben entstanden ist – eintritt; dies setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO enthält nämlich – neben der grundsätzlichen Aussage, dass die Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art zur Entrichtung von Abgaben darstellt – ausschließlich eine Regelung zur Frage, an welchem Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen Abgaben als entrichtet gelten. – (§ 217 BAO), (Abweisung)
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