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Verbindlichkeiten: Erlöschen
•Das Erlöschen von Verbindlichkeiten und die dadurch bewirkte gewinnerhöhende Vermögensvermehrung erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand der Tarifbegünstigung des § 22 Abs. 5 KStG bzw des § 11 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz; in beiden gesetzlichen Bestimmungen wird nämlich gefordert, dass der Schulderlass „zum Zwecke der Sanierung" erfolgt; nicht bloß das von der belangten Behörde als wirtschaftlich gleich gesehene Ergebnis des Schulderlasses, sondern die Beweggründe hiefür sind von maßgebender Bedeutung. – (§ 22 Abs. 5 KStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes), (Präsidentenbeschwerde)
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