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SWK 18, 20. Juni 2000, Seite R 59

Verbindlichkeiten: Erlöschen

Das Erlöschen von Verbindlichkeiten und die dadurch bewirkte gewinnerhöhende Vermögensvermehrung erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand der Tarifbegünstigung des § 22 Abs. 5 KStG bzw des § 11 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz; in beiden gesetzlichen Bestimmungen wird nämlich gefordert, dass der Schulderlass „zum Zwecke der Sanierung" erfolgt; nicht bloß das von der belangten Behörde als wirtschaftlich gleich gesehene Ergebnis des Schulderlasses, sondern die Beweggründe hiefür sind von maßgebender Bedeutung. – (§ 22 Abs. 5 KStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes), (Präsidentenbeschwerde)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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