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Veräußerungsgewinn
•Selbst wenn der Kaufpreis bereits vor einer Betriebsveräußerung der Höhe nach vereinbart sein sollte, ist die diesbezügliche Forderung nicht als Teil des zeitlich unmittelbar vorgelagerten Übergangsgewinnes zu erfassen, sondern erst als Teil des Veräußerungsgewinnes, weil sie erst durch die Veräußerung entsteht. – (§ 24 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes), (Präsidentenbeschwerde)
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