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Kein Ausbildungskostenrückersatz bei sinnloser Ausbildung
Kosten einer für den Arbeitnehmer nicht verständlichen und für ihn damit völlig wertlosen Ausbildung sind vom Arbeitgeber nach § 2d AVRAG nicht rückforderbar. Der streitgegenständliche Computerkurs betreffend Systemanalyse war keine Schulung für Anwender des Systems, sondern ausschließlich für Systemadministratoren, das heißt für Betreuer dieses Systems am Server. Die anderen Kursteilnehmer waren im Gegensatz zum Beklagten, der nur über Anwenderkenntnisse verfügte, alle Systemadministratoren. Die Fachkenntnisse des Beklagten reichten deshalb nicht aus, um dem Kurs überhaupt folgen zu können. Nach Ansicht des OGH hat der konkrete Arbeitnehmer somit aus diesem Kursbesuch keinerlei Vorteile einer besseren Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt gezogen, welche dessen Nachteilen aus der Bindungsdauer durch die Kostenrückersatzverpflichtung aufzuwiegen geeignet gewesen wären ().