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SWK 18, 20. Juni 2000, Seite S 464

Nebenwirkungen der Steuerreform

Klaus Hilber

Bereits in der Vergangenheit war die Frage zu klären, wer in steuerlicher Hinsicht unter den Begriff des „Lebensmitteleinzelhandels" bzw. „Gemischtwarenhandels" zu subsumieren ist. Die Klärung dieser Frage wird nunmehr aufgrund der neuen Pauschalierungsmöglichkeitfür diese Branche bedeutsam.

Für die Begriffe „Lebensmittelhandel" und „Gemischtwarenhandel" gibt es keine Definitionen im Steuerrecht, obwohl bisher bereits in § 125 der Bundesabgabenordnung (BAO) für diese Branchen eine Sonderregelung bestand. Nunmehr stellt sich aufgrund der neuen Pauschalierungsmöglichkeit für diese Branche neuerlich die Frage der Begriffsauslegung. Die neue VO und der dazugehörige Erlass tragen zur Klärung dieser Frage bei.

1. Buchführungsgrenze für Lebensmittelhändler und Gemischtwarenhändler

Soweit sich keine Buchführungspflicht aus § 124 BAO ergibt, besteht für Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler die Verpflichtung zur Führung von Büchern gemäß § 125 Abs. 1 lit. a BAO, wenn ein Betrieb in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 8 Mio. Umsatz überstiegen hat. Die genannten Händler genießen insoweit einen Vorteil, als die allgemeine Umsatzgrenze von 5 Mio. bei dieser Branche auf die erwähnten 8 Mio. p. a. ausgeweitet wurden. Die Umsatzgrenze i...

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