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Pensionszusage der Kapitalgesellschaft an beteiligte Arbeitnehmer ohne Anrechnung der Sozialversicherung
Der BMF-Erlass stellt eine Fehlinterpretation des VwGH dar
Das das VwGH-Erkenntnis vom , 94/15/0185 dahin gehend interpretiert, als nach Ansicht des BMF nunmehr jede Pensionszusage, die eine Anrechnung der gesetzlichen Pension nicht vorsieht, fremdunüblich wäre. In dem Anlassfall ging es grundsätzlich um eine Pensionszusage mit 80% des zuletzt bezahlten Aktivbezuges ohne Anrechnung der gesetzlichen Pension. Sie wurde vom Finanzamt deshalb nicht anerkannt, weil eine Überversorgung vorlag oder – so der VwGH – eine Überschreitung des letzten Aktivbezuges zwar nicht tatsächlich eingetreten ist, dies jedoch bewusst in Kauf genommen worden wäre („übermäßige Versorgung"). Dem Aufruf von Roland Reisch folgend, wird aufgezeigt, dass die Interpretation des BMF nicht dem VwGH entspricht.
Es ist dem VwGH und dem BMF zuzustimmen, dass aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt der Schluss abzuleiten ist, dass eine Pensionszusage im Ausmaß von 80% des letzten Aktivbezuges ohne Anrechnung der gesetzlichen Alterspension grundsätzlich die Vermutung einer Fremdunüblichkeit für sich hat. Geht man von einer Durchschnittsvergütung eines beteiligten Arbeitnehmers von rund 1,5 Mio. S aus, so ergibt sich aus der Firmenpension von 80%...