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SWK 28, 1. Oktober 2000, Seite R 100

USt: Bemessungsgrundlage

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1972 gehört ein von dritter Seite gewährter Zuschuss dann zum Entgelt, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger stattfindet; dies ist der Fall, wenn der Dritte ein zusätzliches Entgelt deshalb gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt. – (§ 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1972)

„Im Beschwerdefall folgt aus den Bestimmungen der Übereinkommen des Beschwerdeführers (Verein zur Förderung der musischen Erziehung junger Menschen) mit der Stadt Wien, dass dieser für die Durchführung des Jugendabonnements der Stadt Wien betragsmäßig bestimmbare Zuschüsse erhält, wobei die Höhe dieser Zuschüsse in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen stand. Dieses zusätzliche Entgelt wurde somit von der Stadt Wien ausdrücklich deswegen gewährt, damit der Beschwerdeführer die genannten Abonnements im Rahmen seines Vertriebssystems vertreibt. Dass die für den Vertrieb der Jugendabonnements von der Stadt Wien geleisteten Zuschüsse der Umsatzsteuer unterliegen, kann somit nicht zweifelhaft sein. Der Umstand, dass es sich dabei nach Auffassung des ...

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