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GrESt: Erwerbsvorgang
• Nach ständiger hg. Judikatur ist ein Erwerbsvorgang i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt hat, die er vor Vertragsabschluss hatte. – (§ 17 GrEStG 1987), (Abweisung)
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