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GrESt: Gesamtschuldverhältnis
• Bei Gesamtschuldverhältnissen i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner sie es richtet. – (§ 9 GrEStG), (Abweisung)
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