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DB: Gesellschafter-Geschäftsführer
• Wie der VwGH im Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitragspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen ausgesprochen hat, ist ein gegen Einkünfte i. S. d. § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis nur dann gegeben, wenn es sich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht, es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung der Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb der Haftung für Bankkredite der Gesellschaft im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zukommt. – (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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