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Verdeckte Einlage
• Der VwGH vertritt den Standpunkt, dass auch unter dem Regime des EStG 1972 die zu einem Unterpreis vorgenommene Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch den Beteiligten an eine andere Kapitalgesellschaft, bei welcher der Übertragende ebenfalls beteiligt ist, eine verdeckte Einlage darstellt; diese bewirkt mangels Gewährung neuer Gesellschaftsrechte eine Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte, wobei der Veräußerer im Gegenzug für die Übertragung des Anteiles neben dem (den Verkehrswert nicht erreichenden) Kaufpreis einen Vorteil in der Wertsteigerung seiner Gesellschaftsrechte an der erwerbenden Kapitalgesellschaft erlangt. – (§ 31 EStG 1972), (Abweisung)
(, 0194, 0195)