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Wohnsitzverlegung: Zumutbarkeit
• Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass einerseits einem Arbeitnehmer nur dann, wenn er jederzeit konkret und ernsthaft mit der Abberufung und Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen müsse, und andererseits bei einer nur vorübergehenden, im Zusammenhang mit einem Berufsabschluss stehenden Tätigkeit eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar ist. – (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
(, 0206)